Ablauf eines Insolvenzverfahrens (Regelinsolvenzverfahren)
Sicherungsmaßnahmen / vorläufige Fortführung
Das Insolvenzeröffnungsverfahren hat mehrere Funktionen. Zunächst erfolgt innerhalb dieses Zeitraums die Prüfung des Vorliegens der Eröffnungsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht, das im Anschluss über die Verfahrenseröffnung entscheidet. Ein vom Insolvenzgericht eingesetzter Gutachter prüft das Vorliegen der Eröffnungsgründe sowie eine erforderliche Verfahrenskostendeckung. Weiterhin kann das Insolvenzgericht in dieser Phase bereits Sicherungsmaßnahmen treffen, um das Vermögen des Schuldners im Interesse der Gläubiger möglichst weitgehend zu erhalten.
Gutachterbestellung
Das Insolvenzgericht kann sich darauf beschränken, einen Gutachter zu bestellen, der die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sachverständig vorbereitet. Durch eine derartige Anordnung werden die rechtlichen Befugnisse des Insolvenzschuldners nicht beschränkt. Der Insolvenzschuldner bzw. die Geschäftsleitung eines entsprechenden Schuldnerunternehmens sind allerdings verpflichtet, dem Sachverständigen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsichtnahme in Unterlagen zur Vermögenssituation zu gewähren.
Im Falle eines laufenden Geschäftsbetriebs beschränkt sich das Insolvenzgericht in der Regel nicht auf die Einsetzung eines Gutachters. Vor allem in diesen Fällen wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO bestellt, dessen Befugnisse weiter als die des Gutachters reichen. Neben der Sicherung und Erhaltung des Schuldnerunternehmens obliegt es dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Regelfall, ein noch aktives Schuldnerunternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen.
Die Befugnisse eines vorläufigen Verwalters hängen grundlegend davon ab, ob das Insolvenzgericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO auferlegt oder nicht.
Wird dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, spricht man von einem "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter. In der Praxis ist dies der Regelfall. Dem Schuldner verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Im Falle einer Unternehmensfortführung im Laufe der vorläufigen Insolvenz wird aber in der Regel ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt angeordnet, wonach Verfügungen des Schuldnerunternehmens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. InsO).
Ordnet das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot an, spricht man von einem so genannten "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter. Auf den vorläufigen Insolvenzverwalter geht in diesem Fall die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen des Schuldners ebenso über wie Arbeitgeberbefugnisse, so dass er bereits eine dem Insolvenzverwalter im Hauptverfahren vergleichbare Position innehat.