ERÖFFNUNGSBESCHLUSS
Das Insolvenzeröffnungsverfahren endet mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Entscheidung ergeht, nachdem der Sachverständige sein Gutachten bei Gericht eingereicht hat. Zentrale Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes. Das Gesetz kennt in §§ 17-19 InsO je nach Rechtsform des Schuldners und Person des Antragstellers folgende Eröffnungsgründe, die in Abs. 2 der Vorschriften jeweils näher definiert werden:
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Zahlungsunfähigkeit
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Drohende Zahlungsunfähigkeit
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Überschuldung
Hauptverfahren
Das sich anschließende Hauptverfahren dient der Befriedigung der Gläubiger durch bestmögliche Verwertung des Schuldnervermögens. Die Insolvenzordnung stellt dazu im Wesentlichen die Instrumente der Restrukturierung des Unternehmensträgers durch einen Insolvenzplan, der übertragenden Sanierung sowie der Liquidation der einzelnen Vermögensgegenstände zur Verfügung.
Vorläufige Fortführung / Inbesitznahme der Masse
Zu Beginn des Insolvenzverfahrens nimmt der Insolvenzverwalter das Schuldnervermögen in Besitz und erstellt Verzeichnisse über die vorhandenen Massegegenstände sowie Gläubiger des Schuldnerunternehmens. Aus diesen Angaben fertigt er anschließend eine Vermögensübersicht. Soweit dingliche Rechte Dritter bestehen, die zur (Ersatz-) Aussonderung gemäß §§ 47, 48 InsO berechtigen, werden diese bereits in diesem Verfahrensstadium erfüllt. Der Insolvenzverwalter führt einen laufenden Geschäftsbetrieb im Regelfall zumindest bis zur ersten Gläubigerversammlung fort und leitet die Sanierung des Unternehmens ein. Auf diese Weise wird den Gläubigern die Möglichkeit erhalten, die Sanierung des Schuldnerunternehmens als Verfahrensziel vorzugeben, um entweder eine Restrukturierung des Unternehmensträgers oder eine übertragende Sanierung anzustreben.
Berichtstermin
Die durch den Insolvenzverwalter erstellten Verzeichnisse werden zur Einsichtnahme für die am Insolvenzverfahren Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ausgelegt. Dies dient der informativen Vorbereitung der Verfahrensbeteiligten auf die erste Gläubigerversammlung (sog. Berichtstermin), die innerhalb von sechs Wochen nach Verfahrenseröffnung stattfinden soll und innerhalb von drei Monaten stattfinden muss. Diese Gläubigerversammlung ist für den weiteren Verfahrensablauf von besonderer Bedeutung, weil in ihr zentrale Weichenstellungen für das Verfahren getroffen werden. Innerhalb des Termins berichtet der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Ursachen der Insolvenz. Er hat dabei auch auf die Sanierungsfähigkeit des Schuldnerunternehmens und die Erfolgsaussichten verschiedener Sanierungsinstrumente (Insolvenzplan / übertragende Sanierung) einzugehen. Auf dieser Grundlage ist es Aufgabe der Gläubigerversammlung, über Ziele und Mittel der Verfahrensdurchführung zu entscheiden. Insbesondere kann die Gläubigerversammlung dem Insolvenzverwalter vorgeben, das Unternehmen auch weiterhin vorläufig fortzuführen und einen Insolvenzplan mit dem Ziel der Restrukturierung des Schuldnerunternehmens zu erstellen.
Verwertung der Masse
Im Anschluss an die Gläubigerversammlung leitet der Insolvenzverwalter unter Beachtung der Vorgaben der Gläubigerversammlung die Verwertung des Schuldnervermögens ein. Soweit nicht das besondere Insolvenzplanverfahren gewählt wird, kommen lediglich eine übertragende Sanierung oder die Einzelliquidation der Vermögensgegenstände in Betracht. Übertragende Sanierung bedeutet, dass ein Schuldnerunternehmen in der Hand eines anderen Vermögensträgers erhalten wird, indem die wesentlichen Assets auf ein anderes Unternehmen übertragen und ein Teil der Arbeitnehmer von diesem zum Zwecke der Betriebsfortführung übernommen werden. Eine Restrukturierung des Unternehmensträgers kommt ausschließlich im Insolvenzplanverfahren in Betracht.
Prüfungstermin
Parallel zur Verwertung des Schuldnervermögens findet eine weitere Gläubigerversammlung statt, der sog. Prüfungstermin. Innerhalb dieses Termins werden Forderungen derjenigen Insolvenzgläubiger, die diese zuvor beim Insolvenzverwalter angemeldet haben, auf ihre Berechtigung hin geprüft. Die Insolvenzordnung sieht hierfür in §§ 174 ff. InsO ein besonderes Verfahren vor. Innerhalb des gerichtlich bestimmten Prüfungstermins steht sowohl dem Insolvenzverwalter als auch den Insolvenzgläubigern ein Widerspruchsrecht gegen angemeldete Forderungen zu. Dann gibt es zwei mögliche Wege: Wird ein derartiger Widerspruch nicht erhoben, gilt die Forderung für das Insolvenzverfahren als festgestellt, d.h. die Forderung nimmt an einer Ausschüttung von Verwertungserlösen auf Insolvenzforderungen teil.
Wird hingegen Widerspruch durch einen Berechtigten erhoben, muss über das Bestehen der Forderung innerhalb eines gerichtlichen Feststellungsverfahrens entschieden werden. Existiert zum Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung bereits ein vollstreckbarer Titel des anmeldenden Gläubigers, so obliegt es dem Widerspruchsführer, seinem Widerspruch gerichtlich Geltung zu verschaffen. Fehlt ein solcher Titel, obliegt es dem anmeldenden Gläubiger, die Feststellung zur Insolvenztabelle durch eine Feststellungsklage herbeizuführen. Neben dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern räumt die Insolvenzordnung auch dem Insolvenzschuldner ein Widerspruchsrecht ein. Dies hat zwar auf das Insolvenzverfahren selbst keinen Einfluss. Der Insolvenzschuldner kann aber durch einen Widerspruch verhindern, dass der anmeldende Gläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegen ihn aus einem vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 201 Abs. 2 InsO).
Wichtig: Insolvenzforderungen, die nicht innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist zur Forderungsanmeldung angemeldet worden sind, sind nicht von der Berücksichtigung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen. Die Gläubiger können ihre Forderungen also auch nachträglich beim Insolvenzverwalter anmelden, dies sollte allerdings möglichst kurzfristig nach dem ersten Prüfungstermin erfolgen. Die Prüfung nachgemeldeter Forderungen findet in weiteren Prüfungsterminen statt, für die die obigen Ausführungen entsprechend gelten. Zu einem weiteren Prüfungstermin werden die nachträglich anmeldenden Gläubiger, der Insolvenzverwalter und der Insolvenzschuldner besonders geladen. Für einen nachträglichen Prüfungstermin können für den anmeldenden Gläubiger Gebühren entstehen.
Das Insolvenzgericht kann alternativ die Prüfung nachgemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren anordnen. In diesem Fall ordnet das Insolvenzgericht eine Ausschlussfrist an, in der der Insolvenzschuldner, der Insolvenzverwalter und andere Insolvenzgläubiger von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen können. Der Widerspruch ist an das Insolvenzgericht zu richten. Widersprüche, die nach Ablauf der Ausschlussfrist beim Insolvenzgericht eingehen, bleiben undberücksichtigt und damit wirkungslos.
Vorrangige Gläubiger
In der Insolvenzordnung wird eine Rangfolge der Gläubiger festgelegt. Im Anschluss an die Verwertung des Schuldnervermögens findet dann die Befriedigung der Gläubiger anhand eben dieser Rangfolge statt. An erster Rangstelle werden dinglich gesicherte Gläubiger im Rahmen der abgesonderten Befriedigung gemäß § 49-51 InsO befriedigt, d.h. der Verwertungserlös aus Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, wird vorrangig an die gesicherten Gläubiger ausgekehrt. Aus der verbleibenden Insolvenzmasse werden primär Massegläubiger i.S.v. §§ 54, 55 InsO bedient. Sofern nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger Verwertungserlöse verbleiben, stehen diese zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger gem. §§ 38, 39 InsO zur Verfügung.
Schlusstermin
Zum Abschluss des Verfahrens beraumt das Insolvenzgericht eine weitere Gläubigerversammlung an, den so genannten Schlusstermin. Der Insolvenzverwalter stellt zur Vorbereitung des Schlusstermins ein Verteilungsverzeichnis auf, in dem alle Insolvenzforderungen enthalten sind, die bei der abschliessenden Verteilung der noch verbliebenen Masse berücksichtigt werden sollen. Das Verzeichnis wird auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Im Schlusstermin können Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden, über die das Gericht befindet. Darüber hinaus legt der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht über seine Tätigkeit und die Entwicklung der Vermögensverhältnisse vor, der innerhalb des Schlusstermins erörtert wird.
Ausschüttung
Stimmt das Insolvenzgericht der vorgesehenen Schlussverteilung zu, erfolgt die Ausschüttung der verbliebenen Verwertungserlöse an die Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO. Diese können in der Regel nur quotale Befriedigung ihrer Ansprüche erwarten. Auf nachrangige Insolvenzgläubiger i.S.v. § 39 InsO, die Forderungen zur Insolvenztabelle nur bei besonderer Aufforderung des Gerichts anmelden können, entfällt regelmäßig keine Quote.
Aufhebungsbeschluss
Der letzte Schritt: Nach Vollzug der Schussverteilung wird das Insolvenzverfahren durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben. Damit ist das Amt des Insolvenzverwalters offiziell beendet.
Insolvenzgläubiger, deren Ansprüche nicht vollständig befriedigt worden sind, können vorbehaltlich einer Restschuldbefreiung des Schuldners gemäß §§ 286 ff. InsO oder anderweitiger Vereinbarungen innerhalb eines Insolvenzplans wieder gegen den Schuldner vorgehen. Dabei dient die Insolvenztabelle als Vollstreckungstitel, soweit die Forderung des Gläubigers festgestellt und nicht vom Schuldner Widerspruch erhoben worden ist.